Durch die Auswirkungen der letzten Krisen suchen viele Kaufinteressenten günstige Alternativen zum Hauskauf oder -bau. Ein Fertighaus kann eine Möglichkeit sein, Kosten zu senken. Doch was gibt es zu beachten?

Die Beliebtheit von Fertighäusern nimmt zu. Das Statistische Bundesamt (Destatis) berichtet, dass im Jahr 2022 beinahe jedes vierte neu errichtete Einfamilienhaus ein Fertighaus war. Allerdings sind durch gestiegene Inflation und Zinsen sowie Material- und Fachkräftemangel auch hier die Preise gestiegen.

Was kostet ein Fertighaus?

Im unteren Preissegment lagen 2023 die Kosten für ein schlüsselfertiges Fertighaus pro Quadratmeter bei etwa 2.000 Euro. Im mittleren und gehobenen Segment gab es Fertighäuser für circa 2.500 beziehungsweise 3.000 Euro pro Quadratmeter.

Je nach Ausstattung und Individualisierung konnten sich die Kosten aber auch auf 4.500 bis 6.000 Euro belaufen. Dabei handelt es sich nur um die Kosten für die Errichtung der Immobilie. Das heißt, Baunebenkosten, Grundstückskosten und die Kosten für Bodenplatte und Außenanlage kamen noch hinzu.

Folgende Faktoren beeinflussen den Preis

  • Bodenplatte oder Keller: Die Preise geben viele Fertighaus-Anbieter mit „ab OK“ an. Das bedeutet „ab Oberkante Bodenplatte“ oder „ab Oberkante Keller“. Eine Bodenplatte ist im Standardpreis inbegriffen, wählt man jedoch einen Keller, muss man mit zusätzlichen Kosten von etwa 35.000 bis 70.000 Euro rechnen.
  • Bauvorbereitungskosten: Die Ausgaben für die Bauvorbereitung variieren je nach dem Umfang der Erdarbeiten und dem Erschließungsgrad des Grundstücks.
  • Dachformenwahl: Dank des modularen Systems haben Käufer die Wahl zwischen verschiedenen Dacharten. Ein klassisches Satteldach ist eine kostengünstige Option.
  • Hausform und -größe: Ein L-förmiges Haus ist aufwendiger zu errichten als ein einfaches Rechteckhaus, genauso wie ein einstöckiger Bungalow mit 100 Quadratmetern Wohnfläche weniger komplex ist als ein zweistöckiges Haus mit mehr als 200 Quadratmetern.
  • Auswahl des Fertighaus-Anbieters: Bei Fertighaus-Herstellern gibt es sowohl Premium-Anbieter, die individuelle Ökohäuser nach Kundenwunsch bauen, als auch solche, die standardisierte Häuser mit Grundausstattung anbieten. Es lohnt sich, auf Merkmale zu achten, die einen qualitativ hochwertigen Fertighaus-Anbieter auszeichnen.

Fazit

Ein wesentlicher Pluspunkt eines Fertighauses liegt neben der verkürzten und planbaren Bauzeit darin, dass die Baukosten präzise vorhersehbar sind. Nachdem Sie eine Entscheidung bezüglich der Bauweise, des Ausbaustands, der Größe und der Ausstattung getroffen haben, wissen Sie auch, welche Ausgaben für das Haus anfallen werden.

Ob es jedoch günstiger als ein Massivhaus oder der Kauf einer Bestandsimmobilie ist, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Lassen Sie sich von einem lokalen Qualitätsmakler beraten. Er hilft Ihnen, unterschiedliche Immobilienpreise zu vergleichen.

Suchen Sie Unterstützung beim Immobilienkauf? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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Nach dem Tod müssen Hinterbliebene oftmals nicht nur die Trauer bewältigen, sondern eine Vielzahl von Angelegenheiten regeln. Gerade bei der Erbschaft einer Immobilie sollten Angehörige sich schnellstmöglich um wichtige Dokumente und Aufgaben kümmern.

Die Ermittlung des Nachlasses

  • Wissen Sie bereits, welche Verbindlichkeiten vorhanden sind?
  • Wer steht im Grundbuch?
  • Stehen Sie bereits in Korrespondenz mit Banken und Versicherungen?
  • Haben Sie Bankunterlagen, Kontoauszüge und Versicherungsunterlagen durchgesehen?
  • Wurden Vertragspartner wie Arbeitgeber, Rentenkasse, Versicherungen, Vermieter oder Gläubiger bereits informiert?
  • Beachten Sie: Bis zur endgültigen Annahme der Erbschaft besorgen Sie die Geschäfte nur als Geschäftsbesorgung für den Nachlass.

Testament und Erbfolge: Wer erbt das Vermögen?

  • Wurde zu Lebzeiten ein notarielles Testament aufgesetzt?
  • Wenn ja, wo befindet sich das Testament?
  • Habe ich schon in meinen persönlichen Unterlagen nachgesehen, wo ein Testament ist?
  • Falls Sie nicht wissen, wo es sich befindet: Haben Sie schon eine Anfrage an das
  • Nachlassgericht (Amtsgericht oder Notariat) gestellt?
  • Falls Sie im Besitz des Testaments sind: Haben Sie das Testament bereits beim Nachlassgericht eingereicht?

Wie gestaltet sich die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament vorhanden ist?

  • Ist kein Testament oder Schriftstück auffindbar, fällt das Vermögen nach Pflichtteilen an die Hinterbliebenen.
  • Es wird nach Verwandtschaftsgrad vererbt, je weiter jemand vom Verstorbenen entfernt ist, desto geringer der Anteil am verbliebenen Vermögen. Ehepartner und Kinder gelten als Verwandte ersten Grades und werden besonders begünstigt.

Gelten Sie als Erbe, dann fragen Sie sich, ob Sie das Erbe antreten oder lieber ausschlagen wollen?

  • Wie groß ist der Nachlass und was genau wird vererbt?
  • Sind Schulden vorhanden?
  • Ist das Erbe mit bestimmten Einschränkungen oder Auflagen versehen?
  • Wie viel Zeit bleibt ihnen, um sich für oder gegen das Erbe zu entscheiden?
  • Habe ich bereits Termine mit einem Anwalt vereinbart, damit ich die gesetzten Fristen einhalten kann?

Sie haben eine Immobilie geerbt und sind noch unsicher, was die beste Lösung für die Immobilie ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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Vorbehalte gegenüber Immobilienmaklern gibt es viele und oft halten sie sich hartnäckig. Dabei geht es meist darum, was ein Makler (nicht) darf und wozu er in der Lage ist. Doch was ist eigentlich dran an diesen Mythen? Wir klären auf.

Mythos 1: Immobilienverkauf nur mit Wertgutachten

Makler sind selten ausgebildete Sachverständige für die Wertermittlung von Immobilien, so dass zusätzlich ein Wertgutachten für den Immobilienverkauf kostenpflichtig eingeholt werden muss.

Dieser Mythos entspricht teilweise der Wahrheit.

Geht es um einen einfachen Immobilienverkauf, ist in der Regel kein Wertgutachten eines Sachverständigen vonnöten. Wichtig ist bei der Preisfindung und Bewertung für den geplanten Verkauf eher die fundierte und regionale Marktkenntnis des Maklers. Bei der Bewertung fließen außerdem aktuelle Konkurrenzangebote ein, die zwei Aspekte berücksichtigen: die lokale Nachfrage-Situation und die Einordnung in Vergleichstransaktionen. Anders ist es, wenn der ermittelte Immobilienwert beispielsweise vor Gericht Bestand haben muss. Hier steht nicht die Vorbereitung des Immobilienverkaufs im Vordergrund. Wertgutachten unterliegen strengeren Normen und aktuelle praxisrelevante Umstände werden hier nicht mit einbezogen.

Beim Immobilienverkauf wird die Wertermittlung vom Makler oft von dem durchgeführten Gutachten der finanzierenden Banken begleitet.

Mythos 2: Maklervertragsmodelle sind riskant

Maklervertragsmodelle können mit einem Risiko verbunden sein. Bei den Modellen (einfacher Maklerauftrag, Alleinauftrag, etc.) müssen Auftraggeber Schadensersatz zahlen, wenn Kündigungs- oder Laufzeitregeln unklar sind oder wenn sich der Vertrag ungewollt automatisch verlängert.

Dieser Mythos entspricht teilweise der Wahrheit.

Schadensersatzpflichten können auf Käufer oder Verkäufer nur beim qualifizierten Alleinauftrag zukommen. Dieses Vertragsmodell kommt allerdings nur selten zum Einsatz. Gibt es Unklarheiten im Vertrag, geht das zu Lasten des Maklers, der den Vertrag aufgesetzt hat.

Mythos 3: Die Leistung des Maklers endet mit dem Notartermin

Oft kümmern Makler sich nicht um die sichere Übergabe der Immobilie. Sie sind dazu auch nicht verpflichtet. Das betrifft ebenfalls die Klärung von Versicherungs- und Abrechnungsfragen während des Eigentümerwechsels.

Dieser Mythos entspricht teilweise der Wahrheit.

Es stimmt, dass Makler nicht verpflichtet sind, die Übergabe der Immobilie zu begleiten. Allerdings wird diese Leistung immer häufiger angeboten. Die Klärung von Fragen zur Abrechnung und Versicherung sind davon in der Regel ausgeschlossen. Diese Themen müssen Käufer und Verkäufer miteinander besprechen.

Haben Sie Fragen zum Kauf oder Verkauf einer Immobilie? Oder wünschen Sie eine Beratung? Dann kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie gern.

 

 

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Alles läuft gut mit dem Verkauf Ihrer Immobilie. Ihr Makler hat einen sympathischen Käufer gefunden, der sogar die alte Einbauküche übernimmt. Der Termin mit dem Notar, den ihr Makler vorgeschlagen hat, kam auch schnell und unkompliziert zustande. Doch dann sagt der Käufer ab, weil seine Finanzierung platzt. Was tun?

Es ist im Moment keine Seltenheit, dass dieser Fall eintritt. Die Zinsen drohen zu steigen, um der Inflation entgegenzuwirken und die Banken planen das bereits in ihre Kreditvergaben ein. Das macht Immobiliensuchenden die Suche nicht gerade leicht und Immobilientransaktionen, die in trockenen Tüchern schienen, scheitern schließlich an der Finanzierung. Was kann der Verkäufer tun, um das zu vermeiden?

Und nochmal von vorn

Wenn der passende Käufer gefunden und ein Notartermin ausgemacht ist, gehen viele davon aus, dass jetzt nichts mehr schief gehen kann. Die Vermarktung wird gestoppt, anderen Interessenten abgesagt. Wenn dann doch alles platzt, geht es von vorne los, die Immobilie muss erneut vermarktet werden. Kann man sich Zeit, Geld und Arbeit sparen, die dafür aufgewendet werden müssen?

Prüfen Sie die Bonität – oder lassen Sie sie prüfen

Überprüfen Sie vor der Entscheidung für einen Käufer, ob er sich die Immobilie überhaupt leisten kann. Beispielsweise können Sie über eine Auskunftei wie die Schufa Informationen einholen. Aber in der Regel müssen Sie dafür Mitglied sein, bei relativ hohen Beiträgen. Gemäß § 29 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird zudem ein „berechtigtes Interesse“ gefordert. Der Nachweis verlangt Formulierungsgeschick, dass Laien schwerfallen dürfte.

Sie können den Interessenten auch um eine Selbstauskunft bitten, die er ebenfalls bei der Schufa anfordern kann. Wichtig dabei ist, dass die Auskunft aktuell ist und persönliche Daten und Score-Werte enthält, die eine Risikoeinschätzung möglich machen. Zusätzlich kann man eine Finanzierungszusage der Bank einfordern.

Sagen Sie anderen Interessenten nicht zu früh ab

Im Hinblick auf mögliche Finanzierungsabsagen sollten sie anderen Interessenten erst verlässlich absagen, wenn der Kaufvertrag abgeschlossen ist. Bleiben Sie mit Ihnen in Kontakt. Da das einen ziemlichen Aufwand bedeutet, sollten Sie mit einem Makler zusammenarbeiten. Bei diesem fühlen sich Interessenten zudem aufgehoben, weil er ihnen auch andere Objekte zeigen kann, wenn sie letztendlich nicht in Frage kommen. Zudem prüft ein Makler für Sie die Bonitäten der Interessenten. Das erspart Ihnen Zeit und schützt Sie vor allem vor bösen Überraschungen. Last but not least wird das Risiko gemindert, dass der Notartermin abgesagt wird.

Sie möchten sicher sein, dass Ihr Wunschinteressent sich Ihre Immobilie auch wirklich leisten kann? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

 

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