Allgemeine Geschäftsbedingungen der
VR Immobilien GmbH

§ 1 Sämtliche Angebote sind freibleibend und basieren auf Informationen, die der Eigentümer erteilt hat; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann deshalb nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers übernommen werden. Zwischenverkauf bzw. -vermietung bleibt dem Eigentümer vorbehalten.

§ 2 Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Maklervertrags erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verschwiegenheitspflicht, haftet er dem Makler gegenüber auf Schadensersatz, wenn der Erfolg der Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht eintritt. Kommt durch die unbefugte Weitergabe der Informationen an einen Dritten der Hauptvertrag mit diesem zustande, haftet der Auftraggeber dem Makler gegenüber auf Zahlung der entgangenen Provision.

§ 3 Ist dem Kunden bei Abschluss des Maklervertrages eine nachgewiesene Vertragsabschlussgelegenheit sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) bekannt oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, hat er dies unter Offenlegung der Informationsstelle unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Der Kunde ist verpflichtet, den Makler unverzüglich von einem Vertragsschluss zu unterrichten und ihm auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrags zu übermitteln.

§ 5 Der Provisionsanspruch ist mit dem Vertragsabschluss über das nachgewiesene bzw. vermittelte Objekt fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber aufgrund der Tätigkeit des Maklers zustande kommt.

§ 6 Soweit der Makler dem Kunden auf dessen Wunsch hin Kontakte zu Drittunternehmen (z.B. Banken) vermittelt oder diese empfiehlt handelt er nicht als Vertreter dieser Unternehmen. Für Leistungen, Auskünfte oder Verträge dieser Drittunternehmen übernimmt der Makler keine Haftung. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Maklers

§ 7 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieser AGB davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrags.

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